Herzschwäche Deutschland e.V.
vormals Herzschwäche Franken e.V.

Satzung

 

 

§ 1 (Name, Sitz)

 

1. Der Verein führt den Namen “Herzschwäche Deutschland“.

 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

 

3. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg

 

 

§ 2 (Zweck)


1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und von Wissenschaft und Forschung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

- Die Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung der   

 Herzinsuffizienz (Herzschwäche) für Gesundheit und Leben, sowie

 Information der Öffentlichkeit über alle Auswirkungen der

 Herzinsuffizienz und deren Bekämpfung durch Aufklärung und 

 Publikationen 

 

- Die Förderung und Ausführung von Programmen zur Prävention von  

 Herzinsuffizienz.

 

- Die Information von Patienten, die an Herzinsuffizienz erkrankt  

 sind, und deren Angehörigen, sowie Förderung dieser Patienten zur

 Selbsthilfe.

 

- Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeiten, die

 Organisation und Betreuung von wissenschaftlichen und  

 öffentlichen Veranstaltungen über Herzinsuffizienz.

 

- Kooperationen mit anderen Organisationen und Einrichtungen im  

 In- und Ausland, die nach Ansicht des Vorstandes dazu beitragen  

 können, die Ziele des Vereins zu verwirklichen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

 

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Nach entsprechender Begründung in einem formlosen Antrag kann das Mitglied vom Beitrag befreit werden. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

8. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell, durch einen in der Geschäftsordnung festgesetzten mindesten Jahresbeitrag unterstützen. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die Förderung kann in den Publikationen besonders hervorgehoben werden.

 

 

§ 4 (Vorstand)


1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.


2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 5 (Fachbeirat)

 

1. Dem Vorstand steht ein medizinischer Fachbeirat von bis zu 3 Mitgliedern und bis zu zwei vom Vorstand berufenen externen Personen zur Seite.

 

2. Mitglieder des Fachbeirats sind ausschließlich medizinische Spezialisten im Bereich Herzinsuffizienz.

 

3. Der Fachbeirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsziele nach § 2 der Satzung.

 

4. Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Vorstandswahlen in der Mitgliederversammlung.

 

5. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beiratsvorsitzenden.

 

 

 

§6 (Mitgliederversammlung)

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 § 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an die Stiftung Klinikum Nürnberg und an die Nürnberger Herzhilfe e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

Nürnberg, der 26. Februar 2021